Bis zur Entscheidung des EuGH in der Rs. Schultz/Hoff ( ECLI: EU: C: 2009; 18 = NJW 2009, 495) war nach deutschem Recht klar, dass Urlaub und auch der Abgeltungsanspruch ohne anderweitige Regelungen nach max. 3 Monaten entfallen. Dies änderte die Rs. Schultz/ Hoff grundsätzlich, und Urlaub- und Abgeltungsanspruch schienen (jedenfalls der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme) unbegrenzt ansammelbar.
Aufgrund der Entscheidung KHS (ECLI: EU: C: 2011: 767 = NJW 2012,290) wurde das Ansammeln allerdings auf 15 zusätzliche Monate begrenzt, was sofort in der Rechtsprechung des BAG ( BAGE 142,371 = NJW 2012, 3529) berücksichtigt worden ist.
In der Entscheidung, Urteil vom 29.11.2017 C 2014/16 (Conley King / The Sash Window Workhop Ltd. Richard Dollar) hat der EuGH die Begrenzung wieder eingeschränkt. Art. 7 der RL 2003 / 88 ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Geflogenheiten entgegensteht, nach denen es einem Arbeitnehmer verwehrt ist, Ansprüche aus bezahltem Jahresurlaub, die in mehreren aufeinanderfolgenden Bezugszeiträumen nicht ausgeübt worden sind, bis zum Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zu übertragen und gegebenenfalls anzusammeln.
Dies gilt nach der Entscheidung aber nur für Fälle, bei denen den Arbeitgebern ein Vorwurf hinsichtlich der Nichtgewährung des Urlaubes zu machen ist, zum Beispiel wenn sie dem Arbeitnehmer schlichtweg verbieten, den Urlaub in Anspruch zu nehmen, oder wie in dem vom EuGH entschiedenen Fall, sich der Arbeitgeber weigert, die Zeit des Urlaubes zu vergüten und der Arbeitnehmer deshalb keinen Urlaub in Anspruch nimmt. Insoweit muss man berücksichtigen, dass diese Sichtweise dem deutschen Recht nicht fremd ist. Jedenfalls für den Fall der unberechtigten Nichtgewährung von Urlaubsansprüchen durch den Arbeitgeber steht dem Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch zu, der zur nachträglichen Pflicht zur Urlaubsgewährung unabhängig von § 7 Abs. 3 BUrlG führt (BAG NZA 1986,392= AP BUrlG § 3 Rechtsmissbrauch Nr. 16).